Impulsprogramm – für den Ersatz von Wärmeerzeugungs- anlagen und für Energieeffizienz- massnahmen
Am 18. Juni 2023 wurde das Klimaschutz- und Innovationsgesetz verabschiedet. Eine Folge davon ist das Impulsprogramm, welches über die nächste 10 Jahre einen Verpflichtungskredit von 2 Milliarden Franken vorsieht. Es ergänzt das bestehende Gebäudeprogramm.
Verordnung
Die Verordnung ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft.
Die entsprechenden Subventionsanträge können direkt bei den Kantonen eingereicht werden.
Die endgültige Subventionshöhe wird von den Kantonen festgelegt.Das Verfahren zur Beantragung von Förderbeiträgen bleibt unverändert. Alle Informationen sind bei Ihrem Kanton zu finden.
Klima- und Innovationsgesetz (KlG) und Impulsprogramm
Der Bundesrat hat am 27. November 2024 beschlossen, die Klimaschutz-Verordnung (KlV) zusammen mit dem Klima- und Innovationsgesetz (KlG). Mit dem KlG werden die langfristigen Klimaziele der Schweiz rechtlich verankert.
Das KlG umfasst ein zeitlich befristetes Förderprogramm (Impulsprogramm) für den Ersatz von Öl-, Gas- und Elektroheizungen durch klimafreundliche, erneuerbare Systeme sowie für Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz. Die KlV legt die Bedingungen für die Förderung fest. Diese fokussiert auf Bereiche, in denen die heutige Förderung zu wenig greift. So stehen im Einklang mit dem KlG der Ersatz von fossilen Heizungen in Mehrfamilienhäuser im Vordergrund. Ein weiterer Schwerpunkt ist der Ersatz von ineffizienten Elektroheizungen durch moderne erneuerbare Heizsysteme.
Das Verfahren zur Beantragung von Förderbeiträgen bleibt unverändert. Alle Informationen sind bei Ihrem Kanton zu finden.
Alle neuen Massnahmen finden Sie hier:
- IP-04: Automatische Holzfeuerung grösser als 70kW
- IP-05: Luft/Wasser-Wärmepumpe grösser als 70kW
- IP- 06: Sole/Wasser-, Wasser/Wasser- Wärmepumpe grösser als 70kW
- IP-07: Anschluss an ein Wärmenetz aus erneuerbarer Energie oder Abwärme grösser als 70 kW
- IP-08: Sollarkollektor grösser als 70 kW
- IP-14: Bonus Gebäudehülleneffizienz
- IP-19: Ersatz von dezentralen elektrischen Widerstandsheizungsanlagen oder dezentralen fossilen Heizungen